Satzung

Satzung des Stadtsportverbandes Ahlen e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Stadtsportverband Ahlen e.V. (im Nachfolgenden SSV genannt) ist ein Zusammenschluss für die in Ahlen ansässigen Sportvereine. Er hat seinen Sitz in Ahlen, führt den Namen Stadtsportverband Ahlen e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Münster eingetragen.

Der SSV ist über den KreisSportBund Warendorf e.V. (KSB WAF) dem LandesSportBund NRW e.V. (LSB NRW) angeschlossen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der SSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des SSV dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

Der SSV ist parteipolitisch, weltanschaulich und religiös neutral.

Der Vorstand kann entscheiden, für ehrenamtliche Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale nach §3 26a EStG) zu zahlen. Über die Höhe dieser Zahlung entscheidet der Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Mitgliederversammlung wird entsprechend informiert.

Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter des SSV haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit und im Auftrag für den SSV entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Reise-, Porto- und Telefonkosten u.a. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind und wie es die Kassenlage des SSV zulässt.

§ 3 Zweck und Aufgaben

Zweck des SSV ist die Förderung des Sports in Ahlen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Bindeglied zwischen den ihm angeschlossenen Sportvereinen und der Stadt Ahlen zu sein.
  2. Die gemeinsamen Interessen der Mitgliedsvereine insbesondere gegenüber Behörden, anderen Verbänden und gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten.
  3. Die Mitgliedsvereine in ihrem Bemühen um die Errichtung und Erhaltung von Turn-, Spiel- und Sportstätten sowie Räumlichkeiten für die überfachliche Vereinsarbeit , insbesondere der Kinder- und Jugendarbeit, zu beraten und nach Kräften zu unterstützen.
  4. Dafür einzutreten, dass in der Stadt Ahlen den Mitgliedsvereinen des SSV die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben.
  5. Den Sport, wie im „Pakt des Sports“ mit der Stadt Ahlen vereinbart, in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen und zu koordinieren.
  6. Die Belange des Sports zu vertreten, insbesondere in folgenden Bereichen:

    a) Breitensport, Leistungssport, Wettkampfsport, Reha-Sport
    b) Bildung und Erziehung
    c) Sport- und Leistungsabzeichen
    d) Sportstätten
    e) Öffentlichkeitsarbeit
    f) überregionale und internationale Sportbeziehungen

  7. Umsetzung der Rahmenvereinbarung zum Präventions- und Schutzkonzept zwischen dem SSV und seinen Mitgliedsvereinen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem SSV gehören an:

    a) Ordentliche Mitglieder
    Ordentliches Mitglied des SSV können sporttreibende Vereine werden, die ihren Sitz innerhalb der Gemeindegrenzen der Stadt Ahlen haben und einer ordentlichen Mitgliedsorganisation des LSB NRW und/oder des KSB WAF angehören.

    b) Außerordentliche Mitglieder
    Außerordentliche Mitglieder können Vereinigungen sein, die den Sport unterstützen

    c) Einzelmitglieder
    Einzelmitglieder sind an Sport interessierte Einzelpersonen

  2. Anträge zur Aufnahme in den SSV sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Bekanntgabe erfolgt bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
  3. Der SSV finanziert sich durch Zuschüsse der Stadt Ahlen, Spenden und Beiträge der Mitgliedsvereine. Diese Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke des SSV werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitgliedsvereine des SSV gespeichert, übermittelt und verändert.

Jeder Mitgliedsverein hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu Personen oder Institutionen gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu Personen oder Institutionen gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu Personen oder Institutionen gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu Personen oder Institutionen gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war

Den Organen des SSV, allen Mitarbeitern und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen oder Institutionen aus dem SSV hinaus.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres an den Vorstand erfolgen kann und spätestens drei (3) Monate vorher dort eingehen muss
b) Auflösung des Mitgliedsvereins
c) Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes in folgenden Fällen erfolgen kann
d) bei schwerer Schädigung des Zwecks oder Ansehens des SSV
e) bei Wegfall der in der Satzung für eine Mitgliedschaft zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen

Der betreffende Mitgliedsverein ist von der Ausschlussabsicht schriftlich in Kenntnis zu setzen und aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen ab Zugang des Einschreibens zu den Ausschlussgründen schriftlich zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der die Ausschlussgründe wiedergebende Beschluss ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen ab Zugang des Bescheids, ist der Ausschluss rechtswirksam. Im Widerspruchsfall hat der Vorstand den Ausschlussantrag bei der Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu bringen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
Mit der Auflösung der Mitgliedschaft erlöschen alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten bleiben bestehen.

§ 7 Organe des SSV

Die Organe des SSV sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

a) Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei (2) Jahre statt. Sie ist öffentlich. Vom Vorstand geladene Personen haben ein Mitsprache-, aber kein Stimmrecht. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

    a) Tätigkeitsbericht des Vorstandes
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahlen gem. § 7 b) und § 8
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand muss mindestens vier (4) Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form, wie E-Mail, ersetzt werden, soweit dem SSV eine elektronische Adresse der betroffenen Mitglieder bekannt gegeben wurde.

    Anträge sind schriftlich mit Begründung spätestens vierzehn (14) Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

  3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und die Mitglieder des Vorstandes.
    Die ordentlichen Mitglieder haben je Verein eine Stimme. Die ordentlichen Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch bevollmächtigte Vertreter aus. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
  4. Der Vorsitzende oder ein vom ihm beauftragtes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
    Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
  7. Der Vorstand kann zusätzliche außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dieses tun, wenn es von einem Drittel (1/3) der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Versammlung ist in diesem Fall innerhalb von (vier) 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
  8. Alle Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung erfolgt nur auf Antrag eines Stimmberechtigten gem. § 7.3

b) Vorstand

Die Geschäfte des SSV werden vom geschäftsführenden Vorstand geführt. Er besteht aus

– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Geschäftsführer
– dem Schatzmeister

Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand ein oder mehrere Beisitzer an.
Der SSV wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des BGB.

§ 8 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
Die Kasse des SSV wird in jedem Jahr geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes/Kassierers.

§ 9 Wahl und Amtszeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei (2) Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger bestellen.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Auftrag von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu den Sitzungen einberufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
    Mit der Einladung wird die Tagesordnung bekannt gegeben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens drei (3) seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  4. Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen und Mitglieder des SSV in diese Ausschüsse berufen. Über die in den Ausschüssen gefassten Empfehlungen entscheidet der Vorstand.

§ 10 Haftung

Die Haftung des Vorstandes regelt §31a BGB.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur auf der ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel- (2/3) Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschlossen werden. Geplante Satzungsänderungen sind im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des SSV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des SSV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Ahlen, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Jugendsports entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden hat.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des SSV ist der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 14 Satzung

Für alle Fälle, die nicht durch die Satzung geregelt sind, gilt das Vereinsrecht.

§ 15 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14. Januar 2016 beschlossen.

Die tritt mit Datum der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung enthält aus Gründen der Lesbarkeit bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gemeint.